Tägliche Testpflicht für nicht-immunisiertes medizinisches Personal in Baden-Württemberg –  Beginn einer faktischen Impfpflicht?

Das Sozialministerium in Baden-Württemberg hat am 24.08.2021 eine neue Corona-Verordnung für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen erlassen. Diese schreibt vor, dass sich das nicht-immunisierte Personal von Krankenhäusern, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen und Tageskliniken täglich einem Antigen-Schnelltest zu unterziehen hat.1 Gültig ist sie bereits seit dem Folgetag, dem 25.08.2021. Dies stellt einen weitreichenden Einschnitt in die Berufsfreiheit, das Recht auf körperliche Unversehrtheit und das Gleichheitsrecht der in diesem Bereich tätigen nicht-immunisierten Arbeitnehmer dar. Zur Durchführung dieser Verordnung darf der Arbeitgeber ab sofort den Impfstatus, den Genesenenstatus und die Ergebnisse der täglichen Antigen-Schnelltests seiner Arbeitnehmer abfragen.2 Einzelne Arbeitgeber haben bereits verkündet lediglich invasive Tests mit tiefem Nasenabstrich zu akzeptieren. Sich jeden Tag – auf unabsehbare Dauer – einem solch invasiven Testverfahren zu unterziehen, stellt eine körperliche und psychische Belastung und somit eine faktische Impfpflicht für medizinisches Personal dar.


  1. § 2 Abs. 12 S. 1. der Verordnung des Sozialministeriums zur Eindämmung von Übertragungen des Virus SARS-CoV-2 in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen sowie Unterstützungsangeboten im Vor- und Umfeld von Pflege (Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen – CoronaVO Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen) vom 24. August 2021
  2. § 2 Abs. 12 S. 2 CoronaVO Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen vom 24. August 2021

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert